Satzung der MASTERPIECE FOR GOOD gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
§ 1 Firma und Sitz
- Die Firma der Gesellschaft lautet:
MASTERPIECE FOR GOOD gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
- Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die MASTERPIECE FOR GOOD gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
Zwecke der Körperschaft sind:
- (5) die Förderung der Kunst und Kultur;
- (7) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- (10) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
- (13) die Förderung internationalere Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;
- (18) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
- durch Schaffung von Präsenz und Teilhabe an künstlerischere Werke für die breite Öffentlichkeit. Dies beinhaltet ein breites Spektrum von Veranstaltungen von u.a. Hochkulturen bis hin zu naiven, folkloristischen oder traditionellen Kunstformen.
- durch die Bereitstellung von kunstbasierten Bildungsangeboten z.B. durch Workshops oder Projekte zur Vermittlung von Fertigkeiten und kreativen Ausdrucksformen;
- durch Entwicklung und Implementierung von Kunstprojekten mit oder für benachteiligte oder schutzbedürftige Personengruppen;
- durch die Etablierung eines internationalen Netzwerkes, das Künstlerinnen und Künstler verbindet; Dies beinhaltet auch Kunstaktionen, die z.B. auf Krisenprävention, Konfliktlösung insbesondere häusliche Gewalt oder die gemeinsame Nutzung kultureller Ressourcen geschlechtsspezifisch ausgerichtet sind.
- durch die Förderung von Chancengleichheit durch die Durchführung von z.B. Konferenzen, Trainings und Mentoring-Programmen zur geschlechtsspezifischen Positionierung und Selbstvermarktung auf dem Kunstmarkt in Präsenz und Online.
- durch die Förderung von Kunst- und Projekträumen, die Verfolgten, Geflüchteten, Vertriebenen und anderen schutzbedürftigen Personengruppen online oder in Präsenz zugutekommen. Dies beinhaltet die Möglichkeit, z.B. ihre Geschichten und Erlebnisse über kreative Ausdrucksformen sichtbar zu machen, um Integration und Selbstentfaltung zu fördern und gleichzeitig den interkulturellen Austausch zu stärken.
- durch die Vernetzung von Einheimischen mit Gast-KünstlerInnen unterschiedlicher Herkünfte, welche z.B. die Pluralität kultureller Perspektiven und den Völkerverständigungsgedanken thematisieren. Öffentliche Präsentationen der Ergebnisse machen diesen Austausch für ein breites Publikum sichtbar und tragen zur Förderung von Toleranz und internationaler Gesinnung bei.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Zweckbindung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Liquidation
1. Für die Auflösung der Gesellschaft ist ein förmlicher Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
2. Die Liquidatoren der Gesellschaft sind die Geschäftsführer, wenn die Gesellschafterversammlung nichts Anderes bestimmt hat. Die Liquidatoren können Alleinvertretungsbefugnis erhalten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
3. Das nach abgeschlossener Liquidation verbleibende Reinvermögen ist zunächst zur Rückzahlung der eingezahlten Stammeinlagen zu verwenden.
4. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die Verwendung des Liquidationsvermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.
§ 6 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
§ 7 Stammkapital, Geschäftsanteil
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3000 €. Auf das Stammkapital übernehmen:
Frau Bogna Jaroslawski einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1500€ (Geschäftsanteil Nr. 1).
Frau Aurélie Maestre einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1500€ (Geschäftsanteil Nr. 2).
Die Einlagen sind bar oder per Banküberweisung und sofort in voller Höhe zu erbringen.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen, die von der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden.
2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam geleitet.
3. Der Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung Einzelvertretungsbefugnis erhalten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
4. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung zu erlassen. Die Geschäftsführung kann in der Geschäftsordnung
verpflichtet werden, bestimmte Geschäfte nicht ohne Zustimmung der
Gesellschafterversammlung vorzunehmen.
§ 9 Gesellschafterversammlung
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Geschäftsführung beschließt, ist bis zum 30. August des Folgejahres durchzuführen. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt, kann jeder Gesellschafter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.
2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.
3. Die ordentliche Gesellschafterversammlung, die innerhalb eines Monats nach Vorlage des Jahresabschlusses einzuberufen ist, beschließt über dessen Feststellung, über die Entlastung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer.
4. Beschlüsse kommen mit Mehrheit zustande auf Grund der Verteilung der Stammeinlage, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen.
§ 11 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von wenigstens 50% Prozent der abgegebenen Stimmen. Die verbliebenen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein Gesellschafter nicht innerhalb einer Frist von 5 Wochen davon Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig auf die verbliebenen Gesellschafter und danach auf die Gesellschaft über.
§ 12 Austritt von Gesellschaftern
Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt. In den übrigen Fällen ist der Austritt sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zulässig.
§ 13 Ausschluss von Gesellschaftern
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, das Ausscheiden anzubieten, wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt, weil in seinem Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird oder weil in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht. Im Falle des Ausschlusses ist die Gesellschaft berechtigt, den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters gegen eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts einzuziehen. Die Einziehung wird mit der Mitteilung an den Gesellschafter wirksam.
§ 14 Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern
Das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen. Erben und Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft liquidiert wird, oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer haben den Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter ganz oder geteilt an einen oder mehrere Gesellschafter, an die Gesellschaft oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung der Geschäftsanteile zu dulden. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt, soweit diese nicht durch Verlust aufgezehrt wurde.
§ 15 Wettbewerbsverbot
Kein Gesellschafter darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot ist die Tätigkeit für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, oder an denen die Gesellschafter kollektiv beteiligt sind. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
§ 16 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Deutschen Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle treten sollte.
§ 17 Schlussbestimmungen
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Der Gründungsaufwand (Kosten der notariellen Beurkundung, Eintragungen, Bekanntmachungen, Beratungen, Gebühren) wird bis zum Betrag von 1000 Euro von der Gesellschaft getragen.
Berlin, den 09. Oktober 2024